Stand: 13. Januar 2016

§ 1 Grundlagen
  1. Die Föderation Gewerkschaftlicher Kollektivbetriebe, die UNION COOP // FÖDERATION, im folgenden kurz Föderation, ist ein Zusammenschluss wirtschaftlich tätiger Kollektive, der in enger organisatorischer und praktischer Anbindung an die Freie ArbeiterInnen-Union (FAU) Berlin agiert.
  2. Zweck des Zusammenschlusses ist die gegenseitige Stärkung und solidarische Unterstützung, die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber Dritten, sowie die generelle Förderung einer solidarischen und kooperativen Wirtschaftsweise.
  3. Die Föderation sieht sich als Teil einer globalen Gewerkschaftsbewegung, die eine freiheitliche, klassenlose Gesellschaft anstrebt, in der alle Menschen gemäß ihren Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können.
  4. Organisationsbereich der Föderation sind alle Branchen in Berlin. Einzelne Betriebe außerhalb des Organisationsbereichs können sich in Absprache mit dem zuständigen FAU-Syndikat der Föderation anschließen, sofern es keine entsprechenden Strukturen in ihrer Region gibt.
    Eine Ausweitung des Organisationsbereichs, sowie eine Föderierung mit gleichgesinnten Initiativen weltweit wird angestrebt. Auch ist eine Kooperation mit anderen Basisgewerkschaften möglich.
  5. Sitz der Föderation ist Berlin.
§ 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglied werden kann jeder Betrieb, der die folgenden Kriterien auf Dauer erfüllt:
    1. Der Betrieb ist in Belegschaftshand. Er verfügt über eine verbindliche Struktur, die den Betrieb als kollektiven Besitz der dort jeweils Tätigen absichert und Profite einzelner Belegschaftsmitglieder, und möglichst auch Dritter (Banken, private Kreditgeber, stiller TeilhaberInnen usw.) verhindert.
    2. Der Betrieb ist basisdemokratisch organisiert. Ausschließlich Belegschaftsmitglieder entscheiden über die Belange des Betriebes. Jedes Belegschaftsmitglied verfügt über die gleichen Rechte und Einflussmöglichkeiten in Angelegenheiten, die alle betreffen. Eine Einschränkung ist nur für befristete oder in Probezeit befindlichen Belegschaftsmitgliedern hinsichtlich von Entscheidungen, die über den eigenen Verbleib im Betrieb hinausreichen, möglich.
    3. Der Betrieb verpflichtet sich zu Transparenz. Er ist bemüht diese weitestgehend zu gewähren, gegenüber den Belegschaftsmitgliedern sichert er sie jedoch im umfassenden Sinne, gegenüber der Gewerkschaft und der Föderation zumindest in grundlegenden Fragen (die Kriterien betreffende Punkte wie Betriebsstruktur, Entlohnung und Entscheidungsstruktur) zu.
    4. Der Betrieb verpflichtet sich zu Gleichbehandlung in der Entlohnung und lehnt Beschäftigungsformen wie schlechter oder nicht entlohnte Praktika und Probezeiten oder auch Zwangsmaßnahmen der Arbeitsagenturen ab. Ausgeschlossen hiervon sind explizite Soli-Arbeit und reine Hospitationen oder vergleichbare Tätigkeiten, deren Zweck nicht den ökonomischen Interessen des Betriebes dienen.
    5. Der Betrieb ist solidarisch. Er verpflichtet sich dazu, die Löhne und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie nicht zu Lohndumping oder zum Unterlaufen der branchenüblichen Standards führen. Er strebt im Gegenteil die Verbesserung der Löhne und Arbeitsbedingungen in der Branche (und darüber hinaus) an. Auch über die eigene Branche hinaus bemüht er sich als wirtschaftlicher Akteur solidarisch mit der arbeitenden Klasse zu agieren.
    6. Der Betrieb versucht gemeinsam mit gleichgesinnten Betrieben (Föderation) und der Gewerkschaft, so weit möglich, schon jetzt ein Wirtschaften jenseits der auf Markt und Konkurrenz basierenden Warengesellschaft umzusetzen, auf Basis von Kooperation und Solidarität.
    7. Die Belegschaft des Betriebes ist gewerkschaftlich organisiert. Die Belegschaft ist zumindest mehrheitlich Mitglied der FAU.
  2. Ein Föderationstreffen kann für einzelne Betriebe, denen die Einhaltung einzelner dieser Kriterien temporär oder aus einer besonderen Situation heraus auch dauerhaft nicht möglich ist, Ausnahmen beschließen, sofern dies der grundlegenden Intention dieser Kriterien nicht widerspricht. Abweichungen müssen in jedem Fall begründet und transparent gemacht werden.
  3. Einzelunternehmen, d.h. Betriebe, die nur einen Beschäftigten haben, können sich der Föderation anschließen.
  4. Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von Betrieben, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den generellen Zielen der FAU stehen. Ebenso ist die Mitgliedschaft auf wirtschaftlich tätige Betriebe beschränkt.
  5. Mitgliedsbetriebe sind berechtigt das Label „Union Coop – Gewerkschaftlicher Kollektivbetrieb“ für ihre Produkte, Betriebsstätten und und in ihrer gesamten öffentlichen Kommunikation zu verwenden.
  6. Aufnahmeverfahren
    1. Die Aufnahme neuer Mitgliedsbetriebe erfolgt durch das Föderationstreffen der Föderation und muss durch die FAU Berlin bestätigt werden.
    2. Anträge auf Mitgliedschaft müssen schriftlich an das Sekretariat der Föderation gerichtet werden und eine Stellungnahme zu den § 2.1 genannten Kriterien und das interne Statut und/oder andere Dokumente, die die Besitzverhältnisse und internen Strukturen des Betriebes regeln, enthalten.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand des Beitrags, Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung des Betriebes.
    2. Der Austritt ist jederzeit möglich und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
    3. Bei Zahlungsrückstand der Beiträge erlischt der Mitgliedsstatus stufenweise. Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft). Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet. Eine Stundung kann jederzeit schriftlich vereinbart werden.
    4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen der Föderation wesentlich schädigen oder ihren Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen oder wenn die in § 2.1 genannten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
    5. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied der Föderation oder die FAU Berlin stellen. Über einen Ausschluss entscheidet das Föderationstreffen; in dringenden Fällen das Sekretariat, dieser Ausschluss ist dem Föderationstreffen zur Bestätigung vorzulegen.
    6. Der ausgeschlossene Mitgliedsbetrieb kann eine Schlichtungsstelle nach § 4.5 anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
    7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Föderation.
§ 3 Struktur
  1. Föderationstreffen
    1. Das Föderationstreffen ist das beschlussfassende Organ der Föderation. Jeder Mitgliedsbetrieb kann ein oder mehrere Delegierte zum Föderationstreffen entsenden.
    2. Das Föderationstreffen entscheidet über alle Belange der Föderation, insbesondere über die Aktivitäten und Maßnahmen, mit denen die Föderation an die Öffentlichkeit tritt und/oder in denen Gelder der Föderation Verwendung finden sollen.
    3. Einzelne Mitgliedsbetriebe können an das Föderationstreffen Anträge stellen und Anliegen zur Diskussion vorbringen.
    4. Funktionsträger/innen und Gliederungen der Föderation müssen dem Föderationstreffen über ihre Tätigkeit berichten und sind im Falle eines Mandates ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
    5. Das Föderationstreffen ist berechtigt, außerordentliche Föderationstreffen einzuberufen.
    6. Die Teilnahme an Föderationstreffen ist allen Beschäftigten eines Mitgliedsbetriebes möglich. Rede- und Abstimmungsrecht liegt bei den Delegierten.
    7. Die Teilnahme an Föderationstreffen gilt für Delegierte als Arbeitszeit.
  2. Sekretariat
    1. In der Zeit zwischen den Föderationstreffen ist das Sekretariat verantwortlich, die organisatorischen Interessen der Föderation wahrzunehmen und es offiziell nach außen zu vertreten. Es hat weiterhin die Föderationstreffen vorzubereiten und etwaige außerordentliche Föderationstreffen einzuberufen.
    2. Das Sekretariat besteht mindestens aus dem/der Allgemeine/n Sekretär/in, und dem/der Sekretär/in Kasse (Kassierer/in) und wird um eine/m Sekretär/in ergänzt, die für den Kontakt mit der FAU Berlin zuständig ist, und von dieser bestimmt wird. Eine Föderationstreffen kann das Sekretariat um weitere Sekretariatsstellen mit spezifischem Aufgabenbereich erweitern.
    3. Das Sekretariat arbeitet mit individuellen Zuständigkeiten, aber in kollektiver Verantwortung, d.h. alle strittigen Fragen sind gemeinsam zu beraten. Im Falle eines Ausfalls eines/einer Sekretär/in muss das restliche Sekretariat dessen/deren Zuständigkeitsbereich mit abdecken.
    4. Sekretär/innen können einzelne Aufgaben an andere Mitglieder der Föderation delegieren, bleiben aber verantwortlich.
    5. Jeder Mitgliedsbetrieb muss eine/n Ansprechpartner/in für das Sekretariat bestimmen, um die Kommunikation zwischen Sekretariat und Mitgliedsbetrieben sicherzustellen.
    6. Der Umfang der aufgewendeten Arbeitszeit des Sekretariats wird auf Beschluss des Föderationstreffen festgelegt und wird mit Ausnahme des Sekretariats für den Kontakt zur FAU Berlin vergütet.
  3. Föderationsrat
    1. Der Föderationsrat setzt sich aus den Ansprechpartner/inne/n der Mitgliedsbetriebe zusammen und kann zwischen den Föderationstreffen kurzfristig Entscheidungen, die nicht Satzungs- und andere grundlegende Fragen betreffen, fällen.
    2. Dem Föderationsrat können vom Sekretariat und einzelnen Mitgliedsbetrieben Punkte zur Entscheidung vorgebracht werden und per Referendum (Mail) entschieden werden.
    3. Die Entscheidungsfrist muss mindestens 3 Tage betragen, kann aber bei Dringlichkeit, die zu begründen ist, entsprechend verkürzt werden. In jedem Fall muss das Bemühen darum, die gesamte Mitgliedschaft am Entscheidungsprozess teilhaben zu lassen, erkennbar sein.
    4. Entscheidungen des Föderationsrates müssen auf einem darauf folgendem Föderationstreffen bestätigt werden.
  4. Sektionen
    1. Sektionen sind Untergliederungen der Föderation, die sich auf lokaler, Branchenebene oder anderweitiger spezifischer ökonomischer Grundlage bilden können. Sie müssen aus mindestens 2 Mitgliedsbetrieben bestehen und von allen jeweils betroffenen Mitgliedsbetrieben mitgetragen werden.
    2. Sektionen können für ihren Bereich autonom handeln, sofern sie keine übergeordneten Beschlüsse verletzen.
    3. Die Bildung einer Sektion muss auf einem Föderationstreffen bestätigt werden. Die Sektion muss der Föderation regelmäßig über ihre Tätigkeiten berichten. Ein/e Ansprechpartner/in eines Mitgliedsbetriebes der entsprechenden Sektion muss von der Sektion als Ansprechpartner/in der Sektion bestimmt werden.
    4. Ein Föderationstreffen hat jederzeit die Möglichkeit, eine Sektion aufzulösen.
  5. Arbeitsgruppen
    1. Arbeitsgruppen sind Untergliederungen der Föderation, die zu thematischen Bereichen gebildet werden können. Sie können dem Austausch, der Positionierung oder der Erledigung bestimmter Aufgaben dienen.
    2. Arbeitsgruppen handeln in enger Anbindung an die Föderation und können nur im Rahmen ihres Mandates aktiv werden. Dieses Mandat kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein; es kann persönlich, d.h. an bestimmte Personen aus Mitgliedsbetrieben gebunden sein, oder strukturell, d.h. für alle interessierten Mitglieder offen, sein. Bei Arbeitsgruppen mit strukturellem Mandat müssen regelmäßige Treffen stattfinden, zu denen alle Mitglieder der Föderation eingeladen werden.
    3. Jede Arbeitsgruppe muss der Föderation regelmäßig über ihre Tätigkeiten berichten und für die Föderation eine/n Ansprechpartner/in benennen.
    4. Die Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern in einer Arbeitsgruppe ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss von einem Föderationstreffen genehmigt werden.
    5. Über Bildung und Auflösung einer Arbeitsgruppe muss ein Föderationstreffen beschließen.
  6. Funktionsträger/innen
    1. Sekretär/innen sind die ausführenden Organe der Föderation. Die Funktionsträger/innen, die diese Aufgaben versehen, werden vom Föderationstreffen auf ein Jahr gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl auf ein Jahr ist zweimalig möglich.
    2. Des Weiteren können durch das Föderationstreffen jederzeit Mitglieder für bestimmte Aufgaben delegiert werden. Auch sie sind als ausführende Organe mandatiert.
    3. Funktionsträger/innen müssen Mitglied der FAU sein und mindestens seit einem Jahr in einem Mitgliedsbetrieb beschäftigt sein und von diesem für eine Funktion vorgeschlagen werden. Ausnahme: Der/Die Sekretär/in für den Kontakt mit der FAU Berlin muss nicht notwendigerweise in einem Mitgliedsbetrieb beschäftigt sein.
    4. Funktionsträger/innen verfügen über ein imperatives Mandat und sind dem Föderationstreffen jeweils individuell rechenschaftspflichtig.
    5. Die Entlastung der Funktionsträger/innen erfolgt nach abschließendem Bericht beim Föderationstreffen durch Mehrheitsbeschluss.
    6. Funktionsträger/innen haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch gesamtschuldnerisch. Die Haftung der Föderation beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen der Föderation.
§ 4 Föderationstreffen und Entscheidungsfindung
  1. Das Föderationstreffen ist bei gültiger Einladung (mindestens 14 Tage im Voraus) beschlussfähig.
  2. Das Föderationstreffen soll regelmäßig stattfinden. Über den Turnus entscheidet das Föderationstreffen selbst durch einfachen Beschluss.
  3. Antragstellung
    1. Jeder Mitgliedsbetrieb kann Anträge stellen.
    2. Anträge sollen spätestens drei Wochen vor dem Föderationstreffen dem Sekretariat vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden vom Sekretariat in die Tagesordnung aufgenommen.
    3. Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen auf dem Föderationstreffen behandelt.
  4. Entscheidungsfindung
    1. Entscheidungen auf dem Föderationstreffen und im Föderationsrat werden bei strittigen Fragen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
    2. Beschlüsse, die die Satzung betreffen, sind mit 75 %-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) zu fassen.
    3. Abstimmungen finden nach folgenden Stimmschlüssel statt:
      Beschäftigte Stimmen
    4. Beschlüsse, die den ethischen oder politischen Ansprüchen einzelner Mitgliedsbetriebe widersprechen, müssen von diesen nicht aktiv mitgetragen werden.
  5. Schiedsstelle
    1. In Konfliktfällen in der Föderation, aber auch in einzelnen Mitgliedsbetrieben, kann eine Schiedsstelle angerufen werden.
    2. Mitgliedsbetriebe verzichten bei Konflikten innerhalb der Föderation darauf, staatliche Gerichte anzurufen, und verpflichten sich unter Verzicht auf jegliche Rechtsansprüche, die Entscheidung der Schiedsstelle zu akzeptieren.
    3. Die Schiedsstelle setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern zusammen, die Mitglied eines Mitgliedsbetriebes und/oder der FAU Berlin sein müssen. Je ein Mitglied wird von jeder beteiligten Konfliktpartei bestimmt, die weiteren einvernehmlich von diesen Mitgliedern der Schiedsstelle. Sollte keine einvernehmliche Findung möglich sein, werden die weiteren Mitglieder vom Föderationstreffen oder in dringenden Fällen vom Föderationsrat bestimmt.
    4. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, die Verhandlungen der Konfliktparteien zu moderieren oder in Einzelgesprächen mit den Konfliktparteien nach Lösungsalternativen zu suchen. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigung möglich ist, entscheidet das Schiedsgremium den Streitfall.
    5. Sollte die Schiedsstelle keine einvernehmliche Lösung finden, wird mit einfacher Mehrheit entschieden (1 Mitglied = 1 Stimme, ohne Enthaltungen).
    6. Grundlage für die Entscheidung der Schiedsstelle ist dieses Statut und die darin zum Ausdruck kommenden Absichten, Werte und Prinzipien.
    7. Eine Schiedsstelle muss sich spätestens 1 Monat nach Anrufung bilden und den vorgetragenen Fall bearbeiten.
    8. Der Schiedsspruch ist endgültig und kann nicht angefochten oder revidiert werden. Der Rechtsweg zu einem staatlichen Zivilgericht ist ausgeschlossen.
§ 5 Finanzierung
  1. Die Finanzierung der Föderation erfolgt vorerst durch die FAU Berlin. Eine direkte Finanzierung über die Mitgliedsbetriebe wird angestrebt.
  2. Prüfung: Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens 2 Personen) geprüft. Auf Beschluss des Föderationstreffens kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.
§ 6 Leistungen
  1. Mitgliedsbetriebe können unter Maßgabe der finanziellen und zeitlichen Ressourcen der Föderation folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
    1. Rechtshilfe und -beratung
    2. Darlehen und Zuschüsse
    3. Schlichtung und Mediation
    4. Kontrolle und Prüfung
    5. Generelle Beratung
  2. Anträge auf Leistungen müssen an ein Föderationstreffen oder in dringenden Fällen an den Föderationsrat gestellt werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
  1. Dieses Statut wurde am Juli 2015 auf Beschluss eines regulären Föderationstreffen beschlossen und tritt unverzüglich in Kraft.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Auflösung
    1. Die Föderation kann ihre Auflösung nach dem in § 4 festgelegten Verfahren beschließen
    2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Föderation nach Beschluss auf dem Föderationstreffen an eine gleichgesinnte Struktur oder an die FAU Berlin.